Maklerrecht
Der Maklervertrag stellt eine Besonderheit im System der Vertragstypen dar: Der Makler wirkt auf den Abschluss eines Vertrages über ein Rechtsgut hin, über welches er selbst nicht verfügen kann. Diese Situation schafft oftmals Unklarheit für die Frage, in wessen Auftrag der Makler tätig wird und infolgedessen, inwieweit er einen Anspruch auf Provision hat, wenn die Provisionspflicht nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ist es bei den beratenden Berufen heilige Pflicht, ausschließlich die Interessen des Auftraggebers zu vertreten, gilt dieser Grundsatz beim Makler doch modifiziert: denn wenn der Makler nicht auch die Interessen des Vertragsgegners im Blick hat, wird es zum Abschluss des seitens des Auftraggebers angestrebten Vertrages nicht kommen, was gerade dessen Wünschen entgegensteht. Andererseits bedarf die Tätigkeit als sogenannter Doppelmakler der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Frau Dr. Gay berät in dem genannten Spannungsverhältnis Makler und Auftraggeber über interessengerechte Verträge und zeigt die Rechtslage insbesondere über die Frage der Provisionszahlungspflicht in Bezug auf abgeschlossene Sachverhalte anhand der einschlägigen Rechtsprechung auf.