Architekten- und Ingenieursrecht

Architekten- und Ingenieursrecht

Der Architekt sei das „Haftungsschwein des deutschen Rechts“, so die deutlichen Worte eines Richters beim Oberlandesgericht in einer Fachanwalts-Fortbildungsveranstaltung. In der Tat ist das Leistungsspektrum sowohl des planenden als auch des überwachenden Architekten umfangreich, seine Aufgaben anspruchsvoll, die Haftungsrisiken ausgedehnt. Von dem Architekten werden profunde Kenntnisse in allen Bereichen der Bautechnik erwartet. Der Koordination von Sonderfachleuten und bauausführenden Unternehmen kommt besondere Bedeutung zu. Deshalb empfiehlt Frau Dr. Gay, in Planerverträgen Leistungspflichten und Verantwortlichkeiten, auch in Abgrenzung zu den Pflichten der Sonderfachleute, durch Schnittstellendefinitionen und Festlegung von Kontroll- und Prüfungspflichten festzuschreiben.

Die HOAI 2013 hat in den Leistungsbildern der Anlagen 14 ff. auch den Ingenieuren, namentlich dem Planer der technischen Ausrüstung, nennenswerte Pflichten im Bereich Kosten- und Terminsteuerung sowie Koordination auferlegt. Der TA-Ingenieur sieht sich neben der zunehmenden Komplexität technischer Gebäudeanlagen somit ebenfalls mit umfassenderen Leistungspflichten konfrontiert. Eine optimale Vertragsgestaltung definiert die vielfach geregelten „Mitwirkungspflichten“ und regelt den Kommunikations- und Informationsfluss.

Ob es das zwingende Preisrecht der HOAI angesichts des von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengte Vertragsverletzungsverfahren noch lange geben wird, ist fraglich. Solange die HOAI durch den deutschen Gesetzgeber nicht aufgehoben oder modifiziert wurde, gilt sie als Preisrecht unverändert fort. Frau Dr. Gay berät Sie zu allen Rechts- und Auslegungsfragen rund um das Honorarrecht.