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Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin
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Unklarheit über Art und Umfang des Projektes

Meldung vom 10 Apr, 2016

Weiß der Auftraggeber bei Beauftragung des Architekten noch nicht, ob er das anvisierte Projekt überhaupt realisieren will oder aber in welchem Umfang es umgesetzt werden soll, ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages, für die Leistungspflichten und damit die Haftung des Architekten sowie für seine Vergütung.


Ist die Architektenleistung weder bestimmt noch bestimmbar, kann der Architektenvertrag aus diesem Grunde unwirksam sein.


Die Auftraggeberin hatte den Architekten in Bezug auf ihre vier Altbaumietshäuser beauftragt, Architektenleistungen für “Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung“ zu erbringen. Beauftragt wurden alle neun Leistungsphasen. Gemäß den Feststellungen des BGH ist ein solcher Vertrag nur in Bezug auf die Leistungsphase 1 bestimmt genug. Denn in dieser Phase soll der Leistungsbedarf gerade erst ermittelt werden. Im Übrigen jedoch sind bei der genannten Projektbeschreibung die Aufgabenstellung und der Leistungsbedarf derart ungeklärt, dass der Vertrag betreffend die Beauftragung der Leistungsphasen 2 ff. weder bestimmt noch objektiv bestimmbar ist. Dies führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Architektenvertrages in Bezug auf die Übertragung der Leistungsphasen 2-9, es sei denn, die Parteien haben eine stillschweigende Vereinbarung eingetroffen, dass die Auftraggeberin berechtigt war, die Leistung einseitig nach billigem oder freiem Ermessen zu bestimmen, §§ 315,316 BGB. Ob Letzteres der Fall war, musste der BGH nicht entscheiden, zur Klärung dieser Frage verwies er die Sache an die Vorinstanz zurück.


Für die Vertragsgestaltung hat diese Entscheidung weitreichende Folgen: ist noch völlig ungeklärt, welche Maßnahmen der Bauherr wünscht oder welche erforderlich sind, und das ist beim Bauen im Bestand keine Seltenheit, sollte ein Vollarchitektenvertrag noch nicht abgeschlossen werden. Alternativ kann dem Bauherrn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden, dessen Umfang dann aber eindeutig zu regeln ist. Ansonsten riskieren die Parteien die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages.


vgl. BGH vom 23.4.2015, BGHZ 205,107


 


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