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Dr. Barbara Gay Rechtsanwältin
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Tiefgaragenstellplatz nur noch mit Kleinwagen nutzbar: Architekt und Statiker haften

Meldung vom 15 Jun, 2016

Der Architekt schuldet eine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 119 SBauVO-NW) vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist, ist die Planung des Architekten fehlerhaft.


Im Fall des OLG Köln (Urteil vom 24.02.2016 – 16 U 50/15) war nach der ursprünglichen Planung des Architekten der Stellplatz entsprechend der öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit einem Mittelklassewagen nutzbar. Die Tragwerksplanung des Statikers sah eine abweichende Positionierung eines Stützpfeilers vor, die nach der Prüfung des Statikers zwingend notwendig sei, sodass der Pfeiler nun in den Stellplatz hineinragt und zu der nur eingeschränkten Nutzbarkeit führt. Der vom Gericht beauftrage Sachverständige stellte später fest, dass der vom Statiker festgelegte neue Standort zwar günstiger als der ursprüngliche Standort ist, der neue Standort aber nicht zwingend notwendig war. Die Pflichtverletzung des Architekten liegt dabei nicht darin, dass er die falschen Angaben des Statikers nicht erkannt hat oder die Angaben nicht überprüft hat.


Vorwerfbar ist dem Architekten, so das OLG Köln, dass er seinen Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Er hätte den Auftraggeber auf die eingeschränkte Nutzbarkeit als Folge der Verlegung der Stütze aufmerksam machen müssen. Der Auftraggeber hätte dann die Angaben des Statikers durch Dritte überprüfen lassen können oder umplanen können.
Dem Statiker ist vorwerfbar, dass nach seiner Erklärung die Stütze an dem neuen Standort stehen müsse, obwohl dies nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht notwendig war. Weiterhin war ihm bekannt, dass seine Statik zu einer verschlechterten Nutzbarkeit des Stellplatzes führen würde.


Der Architekt und der Statiker haften als Gesamtschuldner für den Schaden, der durch eine Nachbesserung, insbesondere durch eine nachträgliche Versetzung des Pfeilers entsteht.


vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 16 U 50/15


 


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