Keine Mindestsätze, wenn die erbrachten Leistungen des Architekten nur dazu dienen, die Machbarkeit des Projektes zu eruieren und ein Architektenvertrag deshalb noch nicht abgeschlossen werden sollte.
Oftmals wünscht der Bauherr, weil er erst einmal herausfinden will, ob sein Projekt überhaupt machbar ist, einzelne Architektenleistungen, wie skizzenhafte Entwürfe, eine Kostenermittlung, Veranschaulichungen. Dies sind Leistungen, die typischerweise, wenn es zu einem Architektenvertrag noch nicht gekommen ist, zu den Akquiseleistungen des Architekten gehören, mit der Folge, dass sie nicht vergütungspflichtig sind, insbesondere der Architekt diese Leistungen nicht auf Basis der Mindestsätze der HOAI abrechnen kann. Diese Rechtsfolge ändert sich nach Einschätzung des OLG München auch dann nicht, wenn die Parteien für die Erbringung der Leistungen eine “Aufwandsentschädigung“ vereinbart haben. Ein Rechtsbindungswille mit der Folge, dass ein Architektenvertrag abgeschlossen sei, sei auch insoweit nicht anzunehmen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nicht dazu führt, dass die Parteien einen entgeltlichen Architektenvertrag abgeschlossen haben. Die Qualifikation als Akquiseleistung wird dadurch nicht tangiert.
Vgl. OLG München BauR 2006, 1491