Für die Mangelhaftigkeit eines Werkes kommt es darauf an, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Treten Schäden nach der Abnahme auf, begründen diese per se keinen Mangel.
Der BGH (Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 210/13) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftraggeber nach Abnahme von Fliesenarbeiten feststellte, dass die Fugen nicht die erforderliche Konsistenz aufwiesen. Die Schadstellen an den Fliesen waren jedoch erst nach der Abnahme aufgetreten, nachdem die Fliesen mit einem nicht geeigneten, säurehaltigen Reinigungsmittel bearbeitet wurden. Dieser erst nach der Abnahme eingetretene Zustand, kann die Mangelhaftigkeit des Werkes nicht begründen, da bei der Abnahme noch kein Mangel vorlag.
Weiterhin ergibt sich eine Mängelhaftung auch nicht aus einer Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten durch den Werkunternehmer. Der Unternehmer hat den Auftraggeber zu belehren oder aufzuklären, wenn der Unternehmer so wie beabsichtigt oder mit der vorgefundenen Situation kein mangelfreies Werk herstellen kann. Da es jedoch bereits an einem Mangel fehlt, stellt sich die Frage nach einer Hinweispflicht hier nicht. Denn nur bei Vorliegen eines Mangels kann eine verschuldensunabhängige Mängelhaftung wie bspw. ein Nachbesserungsanspruch bestehen. Die Hinweispflicht des Unternehmers ist dagegen eine bloße Obliegenheit. Kommt ein Unternehmer einer bestehenden Prüfungs- und Hinweispflicht nach, schließt dies bei später auftretenden Mängeln einen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers aus, wenn sich der Auftraggeber über die Hinweise und Belehrungen hinweggesetzt hat. Die Verletzung einer Belehrungs- und Hinweispflicht, bezogen auf den Umgang mit einem mangelfreien Werk, kann allenfalls einen verschuldensabhängigen, aber mängelgewährleistungsunabhängigen Schadensersatzanspruch begründen. Einen mangelbedingten Gewährleistungsanspruch vermag sie dagegen nicht zu begründen.
vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 210/13