Durch einen Nichtannahmebeschluss des BGH ist folgende Entscheidung des OLG Düsseldorf nun rechtskräftig:
Ein Architekt haftet nur wegen Baukostenüberschreitungen, wenn eine Baukostenobergrenze vereinbart war. Eine Planungsleistung eines Architekten entspricht nur dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn die Herstellungskosten des Bauwerks die vereinbarten Baukostenobergrenzen überschreiten. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so kann der Bauherr nicht die Erstattung der Mehrkosten vom Architekten verlangen.
Für eine Vereinbarung ist erforderlich, dass der Auftraggeber dem Architekten entweder eine entsprechende Kostenobergrenze gesetzt hat oder aber, dass der Auftraggeber zumindest eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte. Inwieweit der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, muss durch Würdigung im Einzelfall ermittelt werden. Die Beweislast für eine vereinbarte Baukostenobergrenze trägt der Auftraggeber.
Kann der Auftraggeber dies nicht beweisen, scheidet eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 – 23 U 166/12).
Auftraggeber sollten also bei der Realisierung von Bauprojekten mit dem Architekten Kostenobergrenzen vereinbaren. Architekten sollten einer solchen nur dann zustimmen, wenn die vereinbarten Leistungen unter Einhaltung der Grenzen erbracht werden können. Andernfalls haften sie für Kostenüberschreitungen.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 – 23 U 166/12; durch Nichtannahmebeschluss des BGH (BGH, 06.04.2016 – VII ZR 81/14) rechtskräftig